01.09.2010

J.P. Morgan Asset Management Academy

Finden Sie nachfolgend die Termine für die J.P. Morgan Asset Management Academy im September und Oktober 2010

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27.08.2010

Anmeldung Geldwäscheseminar 2010

Anmeldung zum Geldwäscheseminar am 07.10.2010 ist ab sofort möglich

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29.07.2010

PROGRAMM VUV-HERBSTVERANSTALTUNG DA!

Das Programm für die VuV-Herbstveranstaltung in Berlin für Mitglieder ist nun online.

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07.07.2010

Aktuelle Termine VuV

- 17. September bis 18. September 2010, VuV-Herbstveranstaltung in Berlin - 07. Oktober 2010, Geldwäsche-Seminar, Frankfurt - 09. November 2010, VuV-Herbstseminar, Frankfurt - 13. April 2011, ordentliche Mitgliederversammlung VuV Frankfurt

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Unsere Satzung

Artikel 1 – Name und Sitz

1. Der Verband führt den Namen "Verband unabhängiger Vermögensverwalter Deutschland e. V."

2. Der Name kann zu „VuV" abgekürzt werden.

3. Der Verband hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.

Artikel 2 – Zweck

1. Der Verband verfolgt den Zweck, die Interessen seiner Mitglieder zu fördern und Dritten gegenüber zu vertreten, und zwar insbesondere durch Wahrnehmung folgender Aufgaben:

  1. Vertretung der Mitglieder auf nationaler und internationaler Ebene;
  2. Betreuung der Mitglieder in beruflichen sowie damit zusammen­hängenden rechtlichen Frage­stellungen, soweit Verbands­interessen betroffen sind;
  3. Zusammenarbeit mit den europäischen und nationalen Gesetzgebungsorganen, mit Aufsichts- und sonstigen Behörden sowie anderen Berufsverbänden;
  4. Entwicklung, Fortschreibung und Marktdurchsetzung von Berufs­standards;
  5. Pflege der Kontakte zu den Medien durch Information über Anliegen und Ziele des Verbandes und seiner Mitglieder;
  6. Organisation von Veranstaltungen zwecks Informations- und Erfahrungsaustausch;

2. Der Verband betreibt keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit der Absicht, Über­schüsse zu erwirtschaften.

Artikel 3 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Artikel 4 – Mitgliedschaft

1. Der Verband hat

  1. ordentliche Mitglieder
  2. außerordentliche Mitglieder
  3. assoziierte Mitglieder
  4. Fördermitglieder
  5. Ehrenmitglieder.

2. Mitglieder können natürliche und juristische Personen sowie Personen­gesellschaften sein.

 

3. Die ordentliche Mitgliedschaft setzt voraus:

  1. Besitz der Zulassung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs­aufsicht als Finanz­portfolio­verwalter nach § 1 Absatz 1a Satz 2 Nr.3 Kreditwesengesetz. Dem steht gleich eine entsprechende Erlaubnis gemäß § 53 b Absatz 1 Satz 1 KWG („Europäischer Pass"), bei gleichzeitiger Geschäftstätigkeit in Deutschland,
  2. einen guten Ruf.

4. Als außerordentliches Mitglied kann aufgenommen werden, wer nicht alle Bedingungen unter Absatz 3 a einer ordentlichen Mitgliedschaft erfüllt.

 

5. Assoziierte Mitglieder können in- und ausländische Vereinigungen werden, mit denen der Verband zur Durchsetzung seiner Zwecke zusammenarbeitet.

 

6. Als Fördermitglieder können Unternehmen und Personen aus dem Bereich der Kredit- und Finanzwirtschaft sowie sachnaher Wirtschafts­zweige aufgenommen werden, die die Ziele des Verbandes unter­stützen.

 

7. Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verband erworben haben.

Artikel 5 – Aufnahmeverfahren

1. Über die Aufnahme als ordentliches, außerordentliches, assoziiertes Mitglied oder als Fördermitglied entscheidet der Vorstand. Aufnahme­gesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten. Beizufügen sind die zur Beurteilung der Aufnahmevoraussetzungen im Sinne von Artikel 4 vom Vorstand für erforderlich gehaltenen Unterlagen. Nach Prüfung und Einholung aller notwendigen Informationen entscheidet der Vorstand über die Aufnahme in eine der in Artikel 4 genannten Mitgliedschaftskategorien. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungs­gründe bekannt zu geben.

 

2. Bei Wegfall der Voraussetzungen einer ordentlichen Mitgliedschaft bedarf die Fortführung der Mitgliedschaft als außerordentliche Mitgliedschaft der Zustimmung des Vorstandes.

 

3. Über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung.

Artikel 6 – Rechte und Pflichten

1. Die Mitglieder haben das Recht auf aktive Teilhabe am Verbandsleben, auf Bezug der allgemeinen Informationen des Verbandes für seine Mitglieder, unabhängig davon, ob diese in schriftlicher oder elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden sowie auf Teilnahme an den Mitgliederveranstaltungen des Verbandes.

 

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verband bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen.

 

3. Die Rechte und Pflichten der Mitglieder ergeben sich insbesondere aus dieser Satzung, dem Ehrenkodex sowie den etwaigen, durch die Mitgliederversammlung beschlossenen Regelungen.

 

4. Ordentliche Mitglieder sind verpflichtet, den Verband über den Wegfall der Zulassungs­voraus­setzungen nach Artikel 4 Absatz 3a der Satzung unverzüglich zu informieren.

 

5. Ordentliche Mitglieder sollen auf ihren Geschäftspapieren und in ihrer Werbung/PR-Arbeit auf die Verbandsmitgliedschaft hinweisen.

 

6. Außerordentliche Mitglieder dürfen nicht werblich auf ihre Mitgliedschaft im Verband verweisen oder dessen Logo verwenden.

 

7. Ehrenmitglieder haben mit Ausnahme der Beitragspflicht alle Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitglieds.

 

8. Austretende und ausgeschlossene Mitglieder verlieren ihre Ansprüche auf das Verbands­vermögen. Insbesondere verbleiben bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge im Eigentum des Verbandes.

Artikel 7 – Beiträge, Umlagen und Gebühren

1. Die Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen, Umlagen und Gebühren verpflichtet.

 

2. Zur Deckung eines außerordentlichen Finanzbedarfs kann die Mitglie­derversammlung beschließen, dass die Mitglieder zu Umlagen heran­gezogen werden. Die Erhebung einer Umlage ist nur einmal im Geschäftsjahr mit einem Maximalbetrag in Höhe des Mitgliedsbeitrages zulässig.

 

3. Die Einzelheiten werden durch die Beitrags- und Finanzordnung geregelt.

Artikel 8 – Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung oder Ausschluss, bei juristischen Personen darüber hinaus durch Liquidation.

 

2. Der Austritt erfolgt zum jeweiligen Jahresende durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Die Austrittserklärung muss dem Vorstand mindestens drei Kalendermonate vor Jahresende zugegangen sein.

 

3. Der Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigen Gründen ausschließen, insbesondere wenn

  1. dieses die Satzung und die sonstigen verbandsrechtlichen Regelungen, insbesondere den Ehrenkodex, verletzt hat;
  2. dieses die Beiträge trotz Fälligkeit und Mahnung nicht bezahlt hat;
  3. das Ehrengericht einen Ausschluss empfiehlt;
  4. eine der Aufnahmevoraussetzungen nicht mehr erfüllt ist;
  5. über das Vermögen des Mitglieds das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag auf Insolvenzeröffnung rechtskräftig abgewiesen worden ist.
Artikel 9 – Organe

Die Organe des Verbandes sind:

  1. Vorstand;
  2. Mitgliederversammlung;
  3. Kontrollstelle.
Artikel 10 – Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden sowie mindestens zwei und maximal vier weiteren Mitgliedern.

 

2. Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten.

 

3. Zum Vorstandsmitglied können natürliche Personen aus dem Kreis der Geschäftsleiter der ordentlichen Mitgliedsinstitute gewählt werden. Zum Vorstand wählbar ist nur ein Geschäftsleiter des betreffenden Mitgliedinstituts. Die Wahl erfolgt „ad personam".

 

4. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Er bleibt - ausgenommen der Regelungen in den nachfolgenden Absätzen 5 und 6 - bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.

 

5. Bei Wegfall der Geschäftsleitereigenschaft scheidet das betreffende Mitglied aus dem Vorstand aus. Gleiches gilt im Fall der Beendigung der ordentlichen Mitgliedschaft des Mitgliedsinstituts.

 

6. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf einer Amtsperiode aus, kann sich der Vorstand bis zum Ende seiner Amtsperiode in eigener Kompetenz aus dem Kreis der Geschäftsleiter der Mitgliedsinstitute ergänzen. Das Recht der Mitgliederversammlung nach Artikel 15 Absatz 6, eine Neuwahl durchzuführen, bleibt unberührt.

 

7. Der Vorstand hat sich eine Geschäftsordnung zu geben und den stellvertretenden Vorsitzenden zu bestimmen.

 

8. Die Vorstandsmitglieder versehen ihr Amt unentgeltlich. Auslagen und Sitzungsgelder werden im Rahmen der Beitrags- und Finanzordnung erstattet.

 

9. Die Vorstandsmitglieder sind gehalten, Informationen, die sie in Ausübung ihrer Vorstands­tätigkeit erhalten, vertraulich zu behandeln.

Artikel 11 – Vorstandssitzungen

1. Der Vorstand hält pro Jahr mindestens vier Sitzungen ab. Diese können auch als Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden. Darüber hinaus kann jedes Vorstandsmitglied die Einbe­rufung einer Vorstandssitzung vorschlagen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter.

 

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstands­mit­glieder gefasst. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren gefasst werden, sofern kein Vorstands­mitglied unverzüglich Einspruch erhebt.

Artikel 12 – Aufgaben und Befugnisse des Vorstandes

Der Vorstand beschließt über alle Geschäfte, die nicht der Mitglieder­versammlung vorbehalten sind. Seine Aufgaben sind insbesondere:

  1. Vertretung des Verbandes nach außen;
  2. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  3. Vorbereitung und Aufnahme von Mitgliedern
  4. Ausschluss von Mitgliedern;
  5. Bestellung eines oder mehrerer Geschäftsführer;
  6. Verwaltung des Verbandsvermögens;
  7. Vorlage des Tätigkeitsberichts und der Jahresrechnung (Vermögensübersicht und Einnahmen-/Ausgabenrechnung) auf der Mitgliederversammlung;
  8. Erstellen des Jahresbudgets und eventueller Sonderbudgets;
  9. Berufung der Mitglieder des Beirates.
Artikel 13 – Geschäftsführung

1. Der Vorstand kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben eines oder mehrerer Geschäftsführer bedienen.

 

2. Die Geschäftsführung leitet die Geschäftsstelle, bereitet die Mitgliederversammlung vor, führt die laufenden Geschäfte des Verbandes nach Abstimmung mit dem Vorstand. Der Vorstand kann der Geschäftsführung Vollmacht erteilen, den Verband nach außen zu vertreten. Die Vollmacht kann auch eingeschränkt erteilt werden.

 

3. Die Geschäftsführung hat grundsätzlich das Recht, an allen Sitzungen und Veranstal­tungen des Verbandes teilzunehmen.

Artikel 14 – Mitgliederversammlung

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, spätestens sechs Monate nach Schluss des Kalenderjahres statt. Die Einladung hierzu erfolgt durch den Vorstand schriftlich mindestens einen Monat vor dem Tag der Mitgliederversammlung. Sie muss die Tagesordnung enthalten.

 

2. Anträge außerhalb der in der Einladung genannten Tagesordnungs­punkte, die einen Beschluss erfordern, müssen der Geschäftsstelle schriftlich, spätestens zehn Tage vor der Mitglieder­versammlung, vorliegen.

 

3. Teilnahmeberechtigt sind sämtliche Mitglieder, vertreten durch einen Geschäftsleiter. Gäste können zugelassen werden.

 

4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss des Vorstandes oder auf Wunsch von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder einberufen.

 

5. Die Versammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter geleitet.

Artikel 15 – Aufgaben und Befugnisse der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben und Befugnisse:

  1. Wahl und Abberufung der jeweiligen Mitglieder des Vorstandes, der Kontrollstelle und des Ehren­gerichts;
  2. Genehmigung der Jahresrechnung (Vermögensübersicht und Einnahmen-/Ausgaben­rechnung);
  3. Entlastung des Vorstandes;
  4. Genehmigung des Jahresbudgets;
  5. Beschlussfassung über Satzung, Ehrenkodex und Beitrags- und Finanzordnung;
  6. Auf Antrag eines ordentliches Mitglieds Neuwahl eines während der Amtsperiode ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds. In diesem Fall ersetzt die Neuwahl die auf Vorstands­ebene erfolgte Ergänzung gemäß Artikel 10 Absatz 6;
  7. Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
  8. Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes einschließlich der Verwendung des Vereinsvermögens.
Artikel 16 – Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung

1. Jedes ordentliche Mitglied und Ehrenmitglied hat bei Abstimmung auf Mitgliederver­sammlungen eine Stimme.

 

2. Außerordentliche und assoziierte Mitglieder sowie Fördermitglieder haben ein Rede- und Fragerecht, jedoch kein Stimmrecht.

Artikel 17 - Wahlen und Abstimmungen bei der Mitgliederversammlung

1. Für alle Abstimmungen und Wahlen ist die einfache Mehrheit notwendig.

 

2. Für eine Beschlussfassung über Satzungsänderungen, die Erhegung von Umlagen  oder die Auflösung des Verbandes ist jeweils eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.

 

3. Bei Abstimmungen und Wahlen ist maßgeblich die Summe der abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen. Enthaltungen werden nicht berücksichtigt.

 

4. Abwesende Mitglieder können sich mittels schriftlicher Vollmacht durch ein anderes ordentliches Mitglied, vertreten durch einen Geschäfts­leiter, oder ein Ehrenmitglied vertreten lassen. Ein Mitglied kann jedoch insgesamt nur fünf Stimmrechte ausüben.

 

5. Wahlen zum Vorstand finden in schriftlicher und geheimer Abstimmung statt, wobei der Vorsitzende in einem besonderen Wahlgang bestimmt wird.

 

6. Sonstige Abstimmungen und Wahlen finden in offener Form statt, sofern nicht ein anderer Abstimmungsmodus durch den Vorstand oder durch ein Fünftel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beantragt wird.

Artikel 18 – Niederschrift über die Mitgliederversammlung

Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, welches vom Sitzungsleiter und dem von ihm benannten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Artikel 19 – Kontrollstelle

1. Die Kontrollstelle besteht aus zwei Rechnungsprüfern, welche die Verbandsrechnung gemeinsam prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht erstatten. Die Rechnungsprüfer sowie zwei Ersatzrechnungs­prüfer werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

 

2. Zum Mitglied der Kontrollstelle können natürliche Personen aus dem Kreis der Geschäftsleiter der ordentlichen Mitgliedsinstitute gewählt werden, sofern diese nicht bereits Mitglied des Vorstandes oder des Ehrengerichts sind.

 

3. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre.

 

4. Die Mitglieder der Kontrollstelle versehen ihr Amt unentgeltlich. Auslagen werden im Rahmen der Beitrags- und Finanzordnung erstattet.

Artikel 20 – Beirat

1. Der Vorstand kann aus dem Kreis der Geschäftsleiter der ordentlichen Mitgliedsinstitute bis zu fünf Beiratsmitglieder bestellen. Die Beiratsmitglieder werden vom Vorstand für eine Amtsdauer von bis zu drei Jahren, höchstens jedoch für die Amtsdauer des jeweils amtierenden Vorstandes berufen. Scheidet ein Mitglied des Beirates vor Ablauf der Amtsdauer aus, so kann für die verbleibende Amtsdauer eine Ersatzbestellung durch den Vorstand erfolgen.

 

2. Der Beirat tritt nach Bestellung zusammen und wählt einen Vorsitzen­den und einen stellvertretenden Vorsitzenden.

 

3. Der Beirat berät den Vorstand in allen Fragen, die den Zweck des Verbandes gemäß Artikel 2 der Satzung betreffen. Er soll sich insbesondere der Aufgaben und Projekte annehmen, die ihm vom Vorstand vorgeschlagen werden. Der Beirat ist gehalten, die Mitglieder des Verbandes in seine Arbeit einzubeziehen.

 

4. Die Beiratsmitglieder versehen ihr Amt unentgeltlich. Auslagen und Sitzungsgelder werden im Rahmen der Beitrags- und Finanzordnung erstattet.

Artikel 21 – Ehrengericht

1. Das Ehrengericht wird durch die Mitgliederversammlung berufen.

 

2. Das Ehrengericht besteht aus einem Vorsitzenden sowie bis zu vier Beisitzern. Für den Fall des Ausscheidens eines Mitglieds des Ehren­gerichts vor Ablauf der Amtsdauer bestellt die Mitgliederversammlung drei Ersatzmitglieder.

 

3. Zum Mitglied des Ehrengerichts können natürliche Personen aus dem Kreis der Geschäfts­leiter der ordentlichen Mitgliedsinstitute gewählt werden, sofern diese nicht bereits Mitglied des Vorstandes sind. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre.

 

4. Die Mitglieder des Ehrengerichts versehen ihr Amt unentgeltlich. Auslagen und Sitzungs­gelder werden im Rahmen der Beitrags- und Finanzordnung erstattet.

Artikel 22 – Aufgaben des Ehrengerichts

1. Das Ehrengericht beurteilt Verstöße von Mitgliedern gegen die Satzung und den Ehren­kodex sowie gegen das einem ordentlichen Kauf­mann entsprechende Geschäftsgebaren. Damit bezweckt es, das Vertrauen der Kunden und der Allgemeinheit in die Tätigkeit der Mitglieder zu fördern, das Ansehen des Berufsstandes zu mehren und standeswidriges Verhalten zu verhindern.

 

2. Im Übrigen schlichtet das Ehrengericht bei Streitigkeiten zwischen Verbandsmitgliedern auf deren gemeinsamen Antrag.


Artikel 23 – Verfahren des Ehrengerichts

1. Das Ehrengericht ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.

 

2. Nach Anhörung der Beteiligten und Prüfung der Angelegenheit verfasst das Ehrengericht einen Bericht zu Händen der Parteien und des Vorstandes mit einer Empfehlung über die zu ergreifenden Maßnahmen oder mit einem Vermittlungsvorschlag.

 

3. Die Mitglieder des Ehrengerichts sind zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten verpflichtet.

Artikel 24 – Auflösung des Verbandes

1. Die Auflösung des Verbandes kann nur von einer satzungsmäßig berufenen Mitgliederver­sammlung unter Einhaltung der Regeln des Artikels 17 beschlossen werden.

 

2. Mit dem Beschluss über die Auflösung des Verbandes hat die Mitgliederversammlung auch über die Verwendung des Vereinsvermögens zu beschließen. Das Verbandsvermögen soll möglichst für die Aufgaben verwendet werden, die dem Verbandszweck entsprechen. Kann eine Verständigung mit einer Mehrheit von drei Viertel aller Mitglieder nicht erreicht werden, ist das Vermögen an die Mitglieder nach Maßgabe ihrer Beitragsquote zurückzuführen.

Satzung des Verbands unabhängiger Vermögensverwalter Deutschland e.V. (ab 01.01.2010)

Satzung VuV ab 2010 Satzung VuV ab 2010 (45,7 kB)

Satzung des Verbands unabhängiger Vermögensverwalter Deutschland e.V. (bis 31.12.2009)

Satzung VuV Satzung VuV (70,9 kB)
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