Ehrenkodex
- das Ansehen der in Deutschland im Bereich der Vermögensverwaltung tätigen natürlichen und juristischen Personen zu wahren und zu fördern,
- eine ordnungsgemäße Vermögensverwaltung sicherzustellen,
- unseriöse Praktiken im Bereich der Vermögensverwaltung zu verhindern.
Kein Mitglied des VuV gibt ohne Zustimmung der Klienten diese als Referenz an.
a) Umfang des dem Mitglied durch den Klienten erteilten Auftrags,
b) Anlagepolitik, welche das Mitglied einhalten soll,
c) Honorar,
d) Klarstellung dahin, dass das Mitglied zu Entnahmen aus Konten oder Depots seines Klienten oder Verfügungen zu Gunsten Dritter nicht befugt ist. In gleicher Weise ist die Dispositionsvollmacht auszugestalten, die dem Mitglied von seinem Klienten für Dispositionen gegenüber der Depotbank erteilt wird,
e) Einzug des Honorars, falls ein solches Verfahren mit dem Klienten vereinbart wird, ausschließlich in Form des Lastschrift-Einzugsverfahrens gem. Abschnitt I Nr. 1 Ziffer a) i.V.m. Abschnitt III Nr. 1 des "Abkommens über den Lastschriftverkehr".
Auf etwaige von Produktanbietern gezahlte Bestandsprovisionen ist der Kunde hinzuweisen. Soweit nicht anders vereinbart, verbleiben diese Provisionen bei dem Vermögensverwalter.
Spezielle Dienstleistungen wie z. B. Anlage- und Versicherungs-Beratung oder Vermittlung und Verwaltung von Immobilien, Beteiligungen etc. können separat in Rechnung gestellt werden.
Die Werbung darf das Ansehen anderer Mitglieder nicht beeinträchtigen; es ist daher unzulässig, selbst Leistungsvergleiche anzustellen oder andere Informationen über Mitglieder für Werbezwecke zu missbrauchen.
Bei Streitigkeiten unter Mitgliedern sind die Beteiligten verpflichtet, eine gütliche Einigung zu suchen und wenn nötig eine Vermittlung durch das Ehrengericht anzustreben. Bleibt diese erfolglos, so wird ein Schiedsgericht gemäß Art. 25 der Satzung bestellt.
